Wichtig: Stellen Sie Förderanträge vor dem Auftrag beziehungsweise Beginn des Vorhabens. Lassen Sie die Voraussetzungen für Ihre Situation prüfen.
Mit PflegegradPflegekasse
Zuschuss bis zu 4.180 €
Für jede Person mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt wird. Alle Umbauten, die gleichzeitig nötig sind, zählen zusammen als eine Maßnahme. Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Eine reine Modernisierung genügt nicht. Stellen Sie den Antrag mit Kostenvoranschlag vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse.
Leben mehrere Personen mit Pflegegrad in derselben Wohnung, kann jede bis zu 4.180 € erhalten – zusammen bis zu 16.720 € für die Maßnahme (höchstens vier Personen). Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, kann eine neue Maßnahme erneut bezuschusst werden.
Auch ohne PflegegradKfW-Kredit 159
Kredit bis zu 50.000 €
Zinsgünstiger Kredit je Wohneinheit, unabhängig von Alter und Pflegegrad. Eigentümer und Mieter können ihn über ihre Bank oder einen Finanzierungspartner vor Beginn des Vorhabens beantragen; Mieter benötigen die Zustimmung des Vermieters.
Ein Fachunternehmen muss den Umbau ausführen. Aktuelle Konditionen bei der KfW prüfen. Ein Kredit muss zurückgezahlt werden. Für dieselbe Maßnahme sind Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Kredit nicht kombinierbar.
Mittel ausgeschöpftKfW-Zuschuss 455-B
Derzeit keine neuen Anträge
Seit dem 31. Juli 2026 sind keine neuen Anträge möglich. Bestehende Zusagen bleiben gültig. Ob es 2027 wieder Mittel gibt, ist offen.
Individuell prüfenSteuerliche Entlastung
Kosten steuerlich ansetzen
Ist der Badumbau medizinisch notwendig, können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) in der Steuererklärung angeben – soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Eine ärztliche Bescheinigung möglichst vor dem Umbau hilft beim Nachweis.
Alternativ: 20 % der Arbeits- und Montagekosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung im Jahr nach § 35a EStG. Zuschüsse mindern die absetzbaren Kosten; dieselben Kosten nicht doppelt ansetzen. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Im EinzelfallWeitere Kostenträger
Weitere Hilfe ist möglich
Nach Arbeits- oder Wegeunfällen oder bei Berufskrankheiten kann die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) zuständig sein. Sind Sie noch berufstätig, können Rentenversicherung oder Integrations- bzw. Inklusionsamt mit Leistungen zur Teilhabe helfen.
Reicht das eigene Einkommen nicht, kann das Sozialamt helfen, etwa mit Hilfe zur Pflege. Nach regionalen Programmen bei Stadt oder Landkreis fragen.
Stand Oktober 2026. Geplante Änderungen durch die Pflegereform 2027 sind noch nicht beschlossen.